Fristen für Kontrollprogramme  
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Fristen für Drogenkontrollprogramme
 

Die neuen Beurteilungskriterien sagen eindeutig aus, welche Richtlinien für Nachweise gelten. Nachfolgende Punkte müssen berücksichtigt werden:

1. Dogengefährdung

Es müssen zum Zeitpunkt der MPU mindestens 3 Monate Drogenverzicht nachgewiesen werden. Bei Drogenkonsum über einen langen Zeitraum sind mindestens sechs Monate nachzuweisen. Bei Führerscheininhabern ist gem. den Ländererlassen evtl. eine Auflage möglich, sofern der zu fordernde Nachweis nicht erbracht werden kann..

.2. Forgeschrittene Drogenproblematik

Es müssen zum Zeitpunkt der MPU mindestens 12 Monate Drogenverzicht nachgewiesen werden.

3. Drogenabhängigkeit

Screenings nach Beendigung der Entwöhnungsbehandlung ein Jahr ohne Berücksichtigung von Nachsorgekontakten (bei besonders günstig gelagerten Umständen mindestens sechs Monate)

- nachgewiesene Drogenabstinenz vor einer ambulanten Therapie sechs Monate nach Therapieabschluss, gesamt nennenswert länger als ein Jahr

- ebenso wenn keine therapeutische Aufarbeitung erfolgte.

 

 

 TIPP: Vor Abschluss eines Programms abklären, welche Stufe der Gefährdung/Problematik bei Ihnen vorlag!
 

Fristen für Alkohol-Kontrollprogramme

Auch im Bereich Alkohol gelten gemäß den Beurteilungskriterien Fristen, die verbindlich einzuhalten sind:

1. Alkoholgefährdung

Die Dauer der Verhaltensänderung ist bereits so lang, dass eine Gewohnheitsbildung stattgefunden hat. Dies setzt in der Regel einen mehrmonatigen Zeitraum voraus. Die Angabe des reduzierten Alkoholkonsums wird durch wiederholte unauffällige Laboralkoholmarker (GGT;CDT) unterstützt. Bei Erhöhung der Parameter durch andere Ursachen haben Proben auf Ethylglucuronid einen Alkoholverzicht nachgewiesen.

2. Alkoholmissbrauch

Der Alkoholverzicht ist bereits ausreichen lange erprobt und über ETG-Programm nachgewiesen. In der Gegel über die Dauer von einem Jahr, frühestens jedoch nach sechs Monaten.

3. Alkoholabhängigkeit

ETG- Kontrollprogramm nach Beendigung der Entwöhnungsbehandlung ein Jahr ohne Berücksichtigung von Nachsorgekontakten (bei besonders günstig gelagerten Umständen mindestens sechs Monate)

- nachgewiesene Alkoholabstinenz vor einer ambulanten Therapie sechs Monate nach Therapieabschluss, gesamt nicht kürzer als ein Jahr

- wenn keine therapeutische Aufarbeitung erfolgte, dann nennenswert länger als ein Jahr