Auch im Bereich Alkohol gelten gemäß den Beurteilungskriterien Fristen, die verbindlich einzuhalten sind:
1. Alkoholgefährdung
Die Dauer der Verhaltensänderung ist bereits so lang, dass eine Gewohnheitsbildung stattgefunden hat. Dies setzt in der Regel einen mehrmonatigen Zeitraum voraus. Die Angabe des reduzierten Alkoholkonsums wird durch wiederholte unauffällige Laboralkoholmarker (GGT;CDT) unterstützt. Bei Erhöhung der Parameter durch andere Ursachen haben Proben auf Ethylglucuronid einen Alkoholverzicht nachgewiesen.
2. Alkoholmissbrauch
Der Alkoholverzicht ist bereits ausreichen lange erprobt und über ETG-Programm nachgewiesen. In der Gegel über die Dauer von einem Jahr, frühestens jedoch nach sechs Monaten.
3. Alkoholabhängigkeit
ETG- Kontrollprogramm nach Beendigung der Entwöhnungsbehandlung ein Jahr ohne Berücksichtigung von Nachsorgekontakten (bei besonders günstig gelagerten Umständen mindestens sechs Monate)
- nachgewiesene Alkoholabstinenz vor einer ambulanten Therapie sechs Monate nach Therapieabschluss, gesamt nicht kürzer als ein Jahr
- wenn keine therapeutische Aufarbeitung erfolgte, dann nennenswert länger als ein Jahr
|